Fachbeitrag von Ralf Meisinger zum Thema „Ordnungsgemäße wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln“

Ordnungsgemäße wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung am Beispiel von Krananlagen und Hebezeugen

Nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 14 Absatz 2 hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend prüfen zu lassen.

Konkretisiert wird dies durch die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 unter 1. Anwendungsbereich Absatz 2:

„Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren regelmäßiger Überprüfung. Beide Überprüfungen werden in TRBS 1111 behandelt.“

Dies bedeutet, dass bei einer Maschinenprüfung alle erforderlichen Schutzmaßnahmen auf deren Wirksamkeit überprüft werden müssen. Schon im Arbeitsschutzgesetz § 3 (Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen) besteht diese Forderung – elektrisch wie auch mechanisch – vollumfassend! Dennoch war genau diese Forderung vor der TRBS 1201 März 2019 nicht so einfach in der Praxis umsetzbar.

Beispiel:
„Prüfungen von Krananlagen und Hebezeugen“
Laut BetrSichV Anhang 3 und DGUV Vorschrift 52 müssen Krane mindestens einmal jährlich geprüft werden. Diese Prüfung war in der Vergangenheit die sogenannte „UVV-Prüfung“. Leider war und ist dies eine rein mechanische Überprüfung mit „nur“ einer elektrischen Besichtigung. Genau genommen ist diese Prüfung nur eine Teilprüfung, da die geforderte elektrotechnische Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 mit der technischen Umsetzung nach DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 0113-32 (Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Hebezeuge) fehlt.

  • Somit ist die jährliche Überprüfung nicht vollständig, weil viele Betreiber die elektrische Prüfung nach der Empfehlungstabelle der DGUV Vorschrift 3 nur alle vier Jahre veranlassen.
  • Somit war dies ein eventueller Verstoß gegen die BetrSichV.

Die vorgeschriebene jährliche Prüfung nach BetrSichV war nicht umfassend abgeschlossen, obwohl hier eine vollständige ordnungsgemäße Überprüfung der Arbeitsmittel gefordert wird.

Diese Lücke der nicht ordnungsgemäßen abgeschlossenen Prüfung wird mit der neuen TRBS 1201 geschlossen. Die neue TRBS unter 3.1 Absatz 5 empfiehlt jetzt:

„Die Prüfung eines Arbeitsmittels darf auch in Teilprüfungen (z. B. bezüglich elektrischer und mechanischer Gefährdungen) erfolgen. Wird die Prüfung in Teilprüfungen durchgeführt, ist sicherzustellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes in den festgelegten Fristen und Umfängen geprüft wird. Die Schnittstellen zwischen den Teilprüfungen sind
festzulegen und zu beschreiben.“

  • Dies bedeutet, dass durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden muss, welche Prüfung in Art, Umfang und Tiefe wann durchgeführt werden sollte.

Die zur Prüfung befähigte Person muss hierbei sehr aufmerksam die Vorschriften und Regelwerke kennen und anwenden. An dem Beispiel des Krans müssen die jährlichen Prüfungen nach BetrSichV eingehalten und nach Ermessendes Prüfers die elektrischen Prüfungen eingeleitet werden. Dies leitet sich wiederum von der Gefährdungsbeurteilung ab.

Das Problem betrifft leider sehr viele Bereiche der Instandhaltung, was für diesen Beitrag ausschlaggebend war. Betreiber von Aufzügen, Hubarbeitsbühnen, Flurförderzeugen, kraftbetriebenen Türen und Toren u.v.m. sind hiervon natürlich auch betroffen.

Somit ist die Aufmerksamkeit der Serviceanbieter und Instandhalter noch mehr gefordert.

Ralf Meisinger, TÜV Saarland