AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.07.2021

 

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen mit einer entsprechenden Auftragsbestätigung annehmen, die maßgebend für den Auftragsumfang ist.

 

§3 Überlassene Unterlagen

Für Unterlagen wie z. B. Skizzen, Kalkulationen, Zeichnungen etc. (auch in elektronischer Form), die wir im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassen, behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen die Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht und müssen entweder bei unserer Aufforderung unverzüglich gelöscht oder an uns zurückgeschickt werden oder wenn wir den Auftrag des Bestellers nicht innerhalb der Frist des §2 schriftlich annehmen / bestätigen.

 

§4 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise für Lieferungen gelten, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Verpackung- und Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material -, und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, vorbehalten.

 

§5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Gegenanspruch muss rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sein.

 

§6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Verletzt der Besteller schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Für Verzögerungen, die nicht von KranPlus GmbH zu vertreten sind, vor allem Verzögerungen bei der Selbstbelieferung, haften wir, die KranPlus GmbH, nicht.
(4) Die von uns angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Verzögert sich unsere Lieferung durch den Eintritt von unvorhersehbaren und/oder ungewöhnlichen Umständen, die für uns trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar sind, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Es ist unbeachtlich, ob die Störung in unserem Betrieb oder dem eines unserer Lieferanten eingetreten ist. Störungen sind z. B. behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Zulieferteilen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen sonstiger Art. Diese Regelungen finden bei Streik und/oder Aussperrung entsprechend Anwendung.

 

§7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an Diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks- oder Lagergeländes, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§8 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Sache behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Diese Regelung ist auch für alle zukünftigen Lieferungen gültig, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen. Verhält der Besteller sich vertragswidrig, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
(2) Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die gelieferten Gegenstände auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ist die Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags ab (einschließlich Mehrwertsteuer). Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch eine Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz Verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

§9 Gewährleistung und Mängelrüge, Rückgriff

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme durch den Kunden oder Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445 BGB und § 635a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Weist die gelieferte Ware trotz aller aufgewendeter Sorgfalt einen Mangel auf, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl die Ware nachbessern oder Ersatzware liefern. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Von vorstehender Regelung bleiben Rückgriffsansprüche ohne Einschränkung unberührt.
(4) Der Besteller kann – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung in vereinbarter Höhe mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vom Besteller/Betreiber oder Dritten vorgenommen, so bestehen für Schäden oder Folgen, die dadurch entstehen, ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege -, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.

 

§10 Haftung

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 9. Des Weiteren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beschränkt sich unsere Haftung auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung.
(2) Die KranPlus GmbH haftet nicht für Folgeschäden wie zum Beispiel Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall, Finanzierungskosten und entgangene Gewinne
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
(4) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungspflicht vorbehaltlich der §§ 438 Nr.2, 479 BGB 1 Jahr.

 

§11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Alle übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages eine Lücke enthalten oder unwirksam sind. Beide Parteien verpflichten sich dazu, unwirksame Bestimmungen durch solche gesetzlich zulässigen Regelungen zu ersetzen, die am ehesten die Lücke ausfüllen bzw. dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entsprechen.

 

Download AGB